Datum: 18. Januar 2021 – Meldungen
Viele Gespräche, die wir mit unseren Kunden zu den Regelungen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) führen, sind von einiger Unsicherheit geprägt. Dies betrifft nicht nur Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken, sondern genauso IT-Unternehmen und Behörden. Ein besonders heikles Thema ist die Abschlagsregelung, von der oftmals und aus verschiedenen Richtungen zu hören ist, dessen genaue Definition sich aber weder im KHZG noch in der Richtlinie zum Krankenhauszukunftsfonds wiederfindet. Wer hier genaueres erfahren und sich dabei nicht auf Hörensagen verlassen möchte, begibt sich in den § 5 Abs. 3h des KHEntgG und in §19 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung. Hier steht zu lesen:
Die maximale Höhe des Abschlages beträgt 2% des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall. Die Abschlagsregelung gilt bereits zum 01.01.2025
Ein Abschlag kommt nur dann nicht zum Tragen, wenn alle der fünf, im Folgenden genannten digitalen Dienste im Krankenhaus vollumfänglich bereitgestellt werden:
– Patientenportal (Einweiser-, Entlass- und Patientenportal während des Aufenthaltes)
– Elektronische Pflege- und Behandlungsdokumentation
– Klinische Entscheidungssysteme (CSS)
– Digitales Medikationsmanagement (AMTS)
– Digitale Leistungsanforderung (CPOE / OERR)
Genauere Regelungen zum Abschlagsverfahren und der -Höhe vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft.
Klar ist jedoch heute bereits: Die Höhe des jeweiligen Abschlages hängt (gewichtet proportional) von der Anzahl der nicht bereitgestellten Dienste (s.o.) ab und zudem ob und wieviel bereitgestellte Dienste im Krankenhaus genutzt werden.